action & fun club Lünen e.V.

 

Satzung

     
     

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§ 1 Name, Sitz

Der im Jahre 2007 gegründete Verein führt den Namen „Action & Fun Club Lünen e.V.“ (AFC Lünen).

Er hat seinen Sitz in Lünen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lünen unter VR 0739 eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendpflege, der Jugendhilfe, der Kultur, der Bildung und des öffentlichen Gesundheitswesens.

Diese Zwecke werden verwirklicht durch:

  1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
  2. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen.
  3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter, Trainern und Helfern.
  4. Die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und  Spielgemeinschaften.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und religiös neutral.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren erworben.

Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

-   aktiven Mitgliedern

-   passiven Mitgliedern

-   Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

  1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote des Vereins uneingeschränkt nutzen können.
  2. Passive Mitglieder zahlen einen verminderten Beitrag und dürfen die Vereinsangebote nur eingeschränkt nutzen.
  3. Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

Das Vorschlagsrecht hierzu liegt beim Vorstand. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied / Ehrenvorsitzenden beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

-   durch Austritt

-   durch Ausschluss

-   durch Tod

-   durch Auflösung des Vereins

-   bei juristischen Personen durch deren Auflösung

  1. Der Austritt ist schriftlich bis zu 6 Wochen vor Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
  1. Ein Ausschluss kann erfolgen

-    wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen  Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

-    bei grobem oder Wiederholten Vergehen gegen die Satzung.

-    bei grobem oder Wiederholten Vergehen gegen die Ordnungen.

-    wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens.

-    wenn ein Mitglied den Verein schädigt oder zu schädigen versucht.

Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes durch den geschäftsführenden Vorstand. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.

Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä.

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit der erweiterte Vorstand entscheidet.

Zusätzlich können Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen.

Rückständige Beiträge können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.

Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.

Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig und werden innerhalb von 4 Wochen eingezogen.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der Vorstand.

Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

§ 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

-   die Mitgliederversammlung

-   der geschäftsführende Vorstand

-   der erweiterte Vorstand

-   die Jugendversammlung

-   der Jugendwart

Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft voraus.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
  1. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
  1. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem 1. Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von 25 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.                      Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von               3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.      Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer.

b.      Entlastung des Vorstandes

a.      Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.

b.      Beschlussfassung über eingegangene Anträge.

c.       Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.

d.     Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
  1. Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer Mehrheit von 75% der Erschienenen beschlossen werden.
  1. Jedes volljährige Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und wählbar. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugend-versammlung aktives und passives Wahlrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  1. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

  1. der (geschäftsführende) Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

-    dem 1. Vorsitzenden

-    dem Geschäftsführer

-    dem technischen Leiter

Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

-    dem geschäftsführenden Vorstand

-    dem Jugendwart / Jugendvorstand

-    dem 1. Beisitzer

-    dem 2. Beisitzer

  1. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.

Ausnahme bilden hier die Vertreter der Vereinsjugend, die von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt werden.

            Die Amtszeit beginnt in den geraden Kalenderjahren:

-    für den Vorsitzenden

-    den technischen Leiter

-    den 1. Beisitzer

Die Amtszeit beginnt in den ungeraden Kalenderjahren:

-    für den Geschäftsführer

-    den 2. Beisitzer

  1. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch  bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl führt.

Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.

Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Ferner ist er berechtigt Abteilungen zu gründen oder zu schließen.

Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen beratend teilnehmen.

  1. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

§ 12 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  1. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Jugendordnung.
  1. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
  1. Organe der Vereinsjugend sind

- der Jugendwart und

- die Jugendversammlung

  1. Näheres regelt die Jugendordnung.

§ 13 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der zweite- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Voraussetzung ist, dass 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.01.2007 genehmigt.

Die Satzung wurde am 18.01.2008 geändert.

Die Satzung wurde am 23.01.2009 geändert.